Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gut Kragenhof Gut Kragenhof 1, 34355 Staufenberg

 

1.Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die mietweise Überlassung von Gästehäusern zur Beherbergung (Gästehaus I und II), von Veranstaltungsräumen (Veranstaltungsscheune, Atelier, alter Kuhstall und Gewölbekeller), den Außenanlagen (Sportplatz) sowie alle für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Vermieterin.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungs- bzw. Veranstaltungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

3. Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.

4. In allen Räumlichkeiten (Gästehäuser, Veranstaltungshalle, Atelier, etc.) darf nicht geraucht werden. Die Gästehäuser sind mit einer nach DIN 14676 versehenen Brandmeldeanlage ausgestattet.

5. Bettwäsche wird von der Vermieterin gestellt, die Betten müssen jedoch vom Mieter bezogen und abgezogen werden.

6. Grundsätzlich besteht keine zeitliche Beschränkung für Ihre Feier. Bitte achten Sie aber auf den Geräuschpegel der Musik, der selbst durch die dicken Mauern auch Ihre Gäste vom Schlafen abhalten könnte. Musik und andere Geräuschquellen dürfen nicht außerhalb der Gebäude aufgestellt werden, weil dann die Schallabstrahlung zu den Nachbarn sogar auf der anderen Fuldaseite zu hoch ist. Eine angemessene Lautstärke ist aber immer in Ordnung. Sollte dennoch wegen Ruhestörung eine Anzeige vorliegen, die mit einer Geldstrafe einhergeht, haften selbstverständlich der Mieter.

2. Vertragsabschluss, -partner, -haftung; Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Mieters durch die Vermieterin zustande. Der Vermieterin steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind die Vermieterin und der Mieter. Hat ein Dritter für den Mieter bestellt, haftet er der Vermieterin gegenüber zusammen mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern der Vermieterin eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Die Vermieterin haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin beschränkt.

4. Diese Haftungsbeschränkung gilt zugunsten der Vermieterin auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

5. Vermietet werden eingerichtete Gästehäuser sowie das Atelier, der alte Kuhstall, der Gewölbekeller, die Veranstaltungsscheune sowie die Außenanlagen (Sportplatz). Der Mieter wird gebeten, Räume, Inventar und Außenanlagen pfleglich zu behandeln. Schäden, die während der Mietdauer durch Verschulden des Mieters an der Mietsache entstehen, hat der Mieter zu ersetzen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die Vermieterin ist verpflichtet, die vom Mieter gebuchten Räume bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die für die Raumüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Vermieterin zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter veranlasste Leistungen und Auslagen der Vermieterin an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

4. Die Preise können von der Vermieterin ferner geändert werden, wenn der Mieter nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Räumlichkeiten, der Leistung der Vermieterin oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Vermieterin dem zustimmt.

5. Die Vermieterin übersendet nach Vertragsschluss eine Rechnung per E-Mail oder per Post an den Mieter.
50 % des Mietpreises überweist der Mieter bis spätestens 4 Monate vor dem Belegungsstart. Weitere 50 % des Mietpreises überweist der Mieter bis spätestens 4 Wochen vor dem Belegungsstart. Eine EC- oder Kreditkartenzahlung ist auf Gut Kragenhof nicht möglich.

6. Rechnungen der Vermieterin ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Vermieterin ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist die Vermieterin berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

7. Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Vermieterin aufrechnen oder mindern.

4. Rücktritt des Mieters (Abbestellung, Stornierung)

1. Ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist nur möglich, wenn zwischen Vermieterin und Mieter bei Vertragsschluss ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde. Übt der Mieter bis zu diesem Termin sein Rücktrittsrecht aus, bestehen keine Zahlungs- und/oder Schadenersatzansprüche der Vermieterin; es sei denn, im Vertrag wurde für den Fall des Rücktritts etwas anderes vereinbart. Das Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er den Rücktritt nicht bis zum vereinbarten Termin in Textform gegenüber der Vermieterin ausgeübt hat.

2. Im Übrigen besteht ein Rücktrittsrecht des Mieters in Fällen des Leistungsverzuges der Vermieterin oder einer von der Vermieterin zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

3. Die Vermieterin wird, wenn ihr eine anderweitige Vermietung der nach dem Vertrag vermieteten Räumlichkeiten ganz oder teilweise möglich ist, ihre schriftliche Zustimmung zum Rücktritt durch den Mieter erklären. In diesem Falle bleibt der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Preis zu entrichten, wobei die Einnahmen aus der anderweitigen Vermietung der Räumlichkeiten sowie eingesparte Aufwendungen angerechnet werden.

Darüber hinaus steht der Vermieterin zum Ausgleich ihrer Aufwendungen ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in 30 % des vereinbarten Mietpreises zu. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der der Vermieterin entstandene Schaden niedriger als die Pauschale von 30 % ist.

4. Stimmt die Vermieterin in Ermangelung geeigneter anderweitiger Mieter der Vertragsaufhebung nicht zu, hat sie sich auf den vereinbarten Preis die ersparten Aufwendungen in Folge der unterlassenen Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter anrechnen zu lassen.

5. Rücktritt der Vermieterin

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Mieters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Vermieterin in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Mieter nach den vertraglich gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Mieter auf Rückfrage der Vermieterin auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Vermieterin gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Vermieterin ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist die Vermieterin berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten. Dies liegt beispielsweise vor, falls höhere Gewalt oder andere von der Vermieterin nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Aber auch wenn die Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Mieters oder des Zwecks, gebucht werden oder die Vermieterin begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der Vermieterin den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das

Ansehen der Vermieterin in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Vermieterin zuzurechnen ist.

4. Die Vermieterin hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 5. Bei berechtigtem Rücktritt der Vermieterin entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

6. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Mieter erwirbt einen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räumlichkeiten.

2. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Mieter ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Vermieterin spätestens um 14.00 Uhr geräumt und besenrein zur Verfügung zu stellen.

7. Haftung der Vermieterin

1. Die Vermieterin haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Vermieterin auftreten, wird die Vermieterin bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet die Vermieterin gegenüber dem Mieter nicht.
3. Für die unbeschränkte Haftung der Vermieterin gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen können nur schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selber. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Mieter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Vermieterin.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Vermieterin. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin.

4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gut Kragenhof – Katharina Merz, Gut Kragenhof 1, 34355 Staufenberg.

Stand: 01.02.2016